Die meisten technischen und urheberschutzfähigen Erfindungen werden von hochspezialisierten Arbeitnehmern im Rahmen ihres Arbeitsverhältnis entwickelt. Hier entsteht immer wieder das Spannungsfeld, ob es sich bei der entwickelten technischen Neuerung überhaupt um eine Erfindung im rechtlichen Sinne handelt und wem der wirtschaftliche Nutzen an der Erfindung zusteht. Diese Fragen klären sich dabei nicht nur einzig nach den allgemeinen Regelungen des deutschen Arbeitsrechts, sondern ergeben sich meistens erst bei Kenntnis der entsprechenden Spezialgesetze.
Insbesondere durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an dem Schutz seiner kreativen Leistung und dem Interesse des Arbeitgebers an der Verwertung von technischen Erfindungen gefunden werden. Das ArbEG enthält dabei nicht nur Detailregelungen zum Rechteübergang, sondern auch Vergütungsfragen und Bestimmungen zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Arbeitgeber.
Neben den im ArbEG enthaltenen Regelungen zu patentfähigen sowie gebrauchsmusterfähigen (technischen) Erfindungen besitzt das deutsche Recht weitere Spezialbestimmungen zum Schutz und Verwertung von kreativen Leistungen eines Arbeitnehmers. Beispielsweise können Computerprogramme dem Urheberrecht oder Designentwicklungen dem Geschmacksmuster oder Markenrecht unterfallen.