Bekannte Automarken haben gerade in Deutschland einen hohen Werbe- und Wiedererkennungswert. Es verwundert daher nicht, dass alle Kfz-Werkstätten und Kfz-Händler mit den Logos und Schriftzügen der Autohersteller werben wollen. Hierbei kommt es aber immer wieder zur Frage: Dürfen die das überhaupt? Die Antwort lautet: Das kommt auf den Einzelfall an!
Eine Grenze bei der Nutzung der Logos und Schriftzüge wird dem Händler nur durch das Wettbewerbsrecht gesetzt: Danach ist es ihm verboten, mit den Marken irreführend zu werben. Ein aktuelles Beispiel für eine solche Irreführung ereignete sich vor kurzem in Thüringen: Eine Kfz-Händler benutzte in seiner Außenwerbung und auf seinen Geschäftspapieren ohne weitere Kommentare nur das Markenlogo des Herstellers "Hyundai", obwohl er kein "Hyundai"-Vertragshändler war und auch andere Automarken in seinem Sortiment hatte. Das Thüringer Oberlandesgericht bewertete diese Werbung in seinem (leider häufig verkürzt ausgewerteten) Urteil vom 24.05.2016, 2 U 514/15 als wettbewerbswidrig. Durch seine Gestaltung habe der Händler auf die Kunden den Eindruck erweckt, dass er ein Vertragshändler von "Hyundai" sei.
Die Jenaer Richter wiesen in ihrer Urteilsbegründung aber ausdrücklich darauf hin, dass ihre Entscheidung keine Abkehr von der geltenden BGH-Rechtsprechung darstelle. Hätte der Händler also nicht nur mit einer Marke, sondern mit den Logos seiner gesamten Produktpallette deutlich geworben, wäre der Fall höchstwahrscheinlich anders ausgegangen. Denn dann wäre nicht der falsche Eindruck entstanden, dass der Händler wie ein Vertragshändler nur Autos einer einzigen Marke verkauft.
Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung darf eine freie Kfz-Werkstatt eine fremde Marke als notwendigen Hinweis auf ihre angebotenen Leistungen verwenden, sofern sie hierdurch den guten Ruf der Marke nicht in unlauterer Weise ausbeutet.
Beispielweise hielt es der Bundesgerichtshof in dem angeführten Urteil nicht für erforderlich, dass ATU in seiner Werbung für Inspektionen das Logo von Volkswagen als Blickfang hervorgehoben benutzte. Auf der anderen Seite wies der BGH in seinem Urteil selbst darauf hin, dass eine freie Werkstatt in bestimmten Konstellationen die Logos der Autohersteller zur schnelleren und deutlichen Erfassbarkeit des eigenen Angebots durchaus verwenden darf. Die rechtliche Beurteilung über eine zulässige Markennutzung kann hierbei aber nicht schmetaisiert werden, sondern hängt von der konkreten Zeichenverwendung und den handelsüblichen Gepflogenheiten im Einzelfall ab.
Fazit: Nicht nur Vertragshändler und Vertragswerkstätten dürfen die Herstellerlogos verwenden. Bei Beachtung der vom Bundesgerichtshof seit mehreren Jahren entwickelten Vorgaben können auch freie Kfz-Händler und freie Kfz-Werkstätten mit den Herstellermarken arbeiten, ohne hierbei sofort der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt zu sein.