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Allgemeine Mandatsbedingungen für rechtsanwaltliche
Mandate der Kanzlei Trost
1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil
sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Trost (nachfolgend:
Rechtsanwalt) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die
eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand
haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate). Der Einbeziehung
anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere
solchen des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich
widersprochen. In der Regel erfolgt die Mandatierung durch
Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Der Rechtsanwalt
behält sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates
auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung
ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig
bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
2. Gebühren, Vorschuß, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren desRechtsanwalts berechnen sich grundsätzlich
nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
(RVG). Abweichend hiervon kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung
getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig
ist; diese bedarf der Schriftform. Der Rechtsanwalt kann
bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen
Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer
entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuß fordern
und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner
Bezahlung abhängig machen. Die Rechnungstellung erfolgt
dabei durch den Rechtsanwalt. Der Mandant ist zur Aufrechnung
gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt,
soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat den Rechtsanwalt in der Regel schriftlich
zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich
ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben, die Anforderung
von Originalen durch den Rechtsanwalt kann auch mündlich
geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm
übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine
Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich
an den Rechtsanwalt zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen
Mitarbeiter des Rechtsanwalts die rechtzeitige Weiterleitung
an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet
werden kann.
4. Verschwiegenheit
Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet
in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von
denen er im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält, ausgenommen
in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant
erteilt mit Beauftragung des Rechtsanwalts die Erlaubnis,
Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen
mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf
zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich
ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung
erfaßter Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und
freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits
vom Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht gegenüber
den anderen Mitgliedern der Bürogemeinschaft des
Rechtsanwaltes und deren Mitarbeitern.
5. Haftungsbeschränkung, Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische
Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich
unverbindlich. Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz
wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher
Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche
verschuldensabhängige Haftung wird auf EUR 250.000,00
pro Schadenfall beschränkt, wenn der Rechtsanwalt den
nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten
Versicherungsschutz unterhält; dieser ist auf Verlangen
des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung
gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für
die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
einer Person. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt
für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer, d.h. in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit abschließen, sowie für juristische Personen
des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen
mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
einfacher Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts auf EUR
250.000,00 beschränkt ist, ausgenommen die Haftung für
schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen
des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die
dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschußwege zu übernehmen,
eine Versicherung in von dem Mandanten gewünschter Höhe
für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der
zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen
aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in
Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung
für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende
Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist
und dass der Rechtsanwalt keine Gewähr übernimmt, dass
ihm in der vom Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig
Deckungsschutz gewährt wird.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren
gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens
jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des
Mandats.
6. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden
Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Rechtsanwalts nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche
des Rechtsanwalt sind nur an Rechtsanwälte als Dritte
abtretbar, im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig
festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs
oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung
des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene
Dritte.
7. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen
Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen
eines Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen
dieser Schriftformerfordernis.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang
stehenden Rechtsgründen, einschließlich an den Rechtsanwalt
zum Einzug gegebener Schecks und Wechsel, ist der Kanzleiort
des Rechtsanwalts, an dem das Mandatsverhältnis begründet
wurde. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem
Recht.
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